Erhöht der Versicherer auf
Grund einer Prämienangleichung die Beiträge, ohne daß sich der
Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer
innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des
Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens
jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
(Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni 1994)
Sonderregelungen :
Vertragsabschlüsse vor dem
01.01.1991:
Die Prämie muss sich um
mindestens 10% bzw. in den letzten drei aufeinander folgenden
Jahren insgesamt um mindestens 20% erhöht haben.
Vertragsabschlüsse
zwischen Januar 1991 und Juni 1994:
Die Prämie muß sich um
mindestens 5% erhöhen.
Hat der Versicherer einen
anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so kann der
Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des
Versicherers gekündigt werden.
Die Kündigung durch den
Versicherungsnehmer muß mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung
oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen und
kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der
laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.